Werte Aussteller,

bitte lesen sie diese Informationen aufmerksam durch. Bei Unklarheiten oder Fragen können sie sich an ausstellung@kecb.ch wenden. Das geltende Tierschutzgesetz der Schweiz und dessen Verordnungen müssen Teilnehmer von Ausstellung einhalten. Im Besonderen sind die Vorgaben der Fachinformation einzuhalten. Diese werden durch den KECB sowie durch das Veterinäramt des Kanton Berns kontrolliert. In der Verordnung des Gesetzes unter Kapitel 2, Artikel  3 ist der Grundsatz der Haltung festgelegt.

Auszug des Textes: „Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.“

Im weitern wird unter den Artikeln 30a und 30b der Umgang mit Tieren an Veranstaltungen beschrieben. Zu einer solchen Veranstaltung im Sinne des Gesetzes gehört auch die Internationale Katzenausstellung des KECB in Burgdorf.

Der Vorstand des KECB und das Kantonale Verterinäramt des Kantons Berns stehen im engen Dialog zu diesem Thema.

An einer Sitzung (KECB / kant. vet. Amt) wurden folgende Punkte besprochen und werden anlässlich der Internationalen Katzenausstellung des KECB umgesetzt.

Käfige: Für folgende Rassen wird ab der Klasse 10 ein Doppelkäfig vergeben!

  • Ragdoll
  • Maine Coon (bereits ab Klasse 11)
  • Neva Masquerade
  • Norwegische Waldkatze
  • Sibirer
  • Bengal
  • Chartreux (Kartäuser)
  • Balinese
  • Oriental Lang- und Kurzhaar
  • Peterbald
  • Siamese
  • alle Katzen ab 4 kg

Dies heisst, der Aussteller muss Material für einen Doppelkafig mitnehmen.

Zwei Katzen (z.B. NFO der Klasse 10) dürfen in einen Doppelkäfig.

Hat der Aussteller eine dritte Katze ab der Klasse 10 dabei, muss diese in einen zweiten Doppelkäfig.

Bitte achten Sie auf die zugeteilten Käfige auf Ihrer Bestätigung.

Einrichtung: Zu der obligatorischen Einrichtung gemäss Ausschreibung, sind folgende Angaben zu beachten!

  • Auf der Seite der Zuschauer muss der Käfig über einen Sichtschutz von 1/3 über die ganze Höhe verfügen.
  • Im weiteren muss die Käfigverkleidung so gewählt werden, dass eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist. Dies heisst, dass Plastikverkleidungen gegen Netze getauscht werden müssen.
  • Netze sind auf der Seite gegen das Publikum obligatorisch!
 
  • Die Fachinformation 18.3 des BLV regelt das Tierschutzgesetz auf Bundesebene. Für die Einhaltung der Vorgaben ist der entsprechende Kanton und der Veranstalter verantwortlich.

    Ausstellungsverbot für Katzen mit zuchtbedingten Belastungsmerkmalen Fachinformation 18.3

  • Brachyzephale Katzenindividuen der Rassen Perser, Exotic Shorthair, British Shorthair und Burma, die Anzeichen von chronischem Tränenfluss oder Atembeschwerden aufweisen, vgl. Anhang 2 Ziff 2.1 TSchZV. Das heisst:
    • Katzen mit Verfärbung in der Augenfalte, die durch chronischen Tränenfluss verursacht sind, sind von der Ausstellung zu weisen.
    • Katzen mit Atemgeräuschen sind von der Ausstellung zu weisen
  • Sphinx und andere Nacktkatzen, Devon Rex und weitere Rexkatzen sowie andere Individuen mit verkümmerten oder fehlenden Tasthaaren, vgl. Anhang 2 Ziff. 4.3 TSchZV. Das heisst:
    • Fehlende Tasthaare sind klar und die Katze ist von der Ausstellung zu weisen
    • Verkümmerte Tasthaare: Diese Katze würde an der Ausstellung nicht beanstandet. Sie hat unten zwei Tasthaarstummel, die eindeutig zu kurz sind. Die oberen Haare sind aber gerade und nicht gekräuselt und sind somit funktionell.
  • Weisse oder überwiegend weisse Katzen mit blauen, orangen oder grünen Augen verschiedener Rassen wie Foreign White, Türkische Angora, Türkisch Van-Katze, Perserkatzen etc., deren Hörfähigkeit nicht durch ein Tierarztattest belegt werden kann, vgl. Anhang 2 Ziff. 4.2 TSchZV. Das heisst:
    • Nebst allen weissen Katzen mit einem Audiometrietest, benötigen alle Katzen mit einem Weiss-Anteil vom 01 und 02 ein tierärztliches Attest (kein Audiometrietest), dass die Katze hört.